Welche PFLEGESTUFE?

Zuerst muss die Pflegebedürftige Person einen Antrag an die Pflegekasse stellen. Die Entscheidung über die Pflegestufe wird recht bürokratisch getroffen. Es gibt mehrere Faktoren, die darüber entscheiden.
Strittig ist oft die „voraussichtliche Dauer”. Der §14 des SGB XI legt fest, dass die Pflegekassen nur zahlen dürfen, wenn der Bedarf für die Pflege länger als sechs Monate ist.
Bei der Entscheidung über die Pflegestufe wird sehr viel Wert darauf gelegt, wie viele Minuten täglich pflegerische Hilfen in Anspruch genommen werden müssen. Dabei werden vor allem Zeiten anerkannt, die für Körperpflege, Toilettengänge, Kleiden, die Nahrungsaufnahme und die Begleitung zu diesen Tätigkeiten („Grundpflege„) benötigt werden. Darüber hinaus wird noch die Zeit für die hauswirtschaftliche Hilfe anerkannt, das ist aber in der Regel unstrittig.

Stufe I

Stufe II

Stufe III

insgesamt mindestens

90 Minuten

180 Minuten

300 Minuten

für die Grundpflege mindestens

46 Minuten

120 Minuten

240 Minuten

Pflegestufe 0 – Betreuungsleistungen bei eingeschränkter Alltagskompetenz. Im Gesetz gibt es offiziell keine Pflegestufe 0. Der Begriff steht meist für Menschen mit Demenz, die körperlich so fit sind, dass sie keiner Pflegestufe zugeordnet werden. Allerdings müssen sie beaufsichtigt werden, weil sie sich nicht mehr orientieren können und gerne weglaufen. Für diese Betreuung besteht ein Anspruch auf einen Grundbetrag von 100 Euro oder maximal 200 Euro im Monat bei einem erhöhten Bedarf. Diese Leistung der Pflegeversicherung erhält auch jemand, der keiner Pflegestufe zugeordnet ist, also Pflegestufe 0 hat.
Pflegestufe I – erhebliche Pflegebedürftigkeit Erhebliche Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn bei der Grundpflege (= der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität) für wenigstens zwei Verrichtungen mindestens einmal täglich Hilfe notwendig ist. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere Pflegeperson für die täglichen Verrichtungen erbringt, muss im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen. Auf die Verrichtungen der Grundpflege müssen mehr als 45 Minuten entfallen.
Pflegestufe II – Schwerpflegebedürftigkeit Schwerpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten Hilfe notwendig ist. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche Zeitaufwand, der für die täglichen Verrichtungen zu erbringen ist, muss im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen. Auf die Verrichtungen der Grundpflege müssen mindestens zwei Stunden entfallen.
Pflegestufe III – Schwerstpflegebedürftigkeit Schwerstpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, Hilfe notwendig ist. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche Zeitaufwand, der für die täglichen Verrichtungen zu erbringen ist, muss im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden betragen. Auf die Verrichtungen der Grundpflege müssen mindestens vier Stunden entfallen.